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WAS IMMOBILIENEIGENTÜMER ABSCHREIBEN KÖNNEN

 

EIN ÜBER JAHRE WIRKENDER STEUERVORTEIL IST DIE GEBÄUDEABSCHREIBUNG, AUCH "AFA" GENANNT. DIE ANNAHME DAHINTER IST, DASS IMMOBILIEN, WIE ANDERE WIRTSCHAFTSGÜTER AUCH, MIT DEN JAHREN EINER ABNUTZUNG UNTERLIEGEN. WIR HABEN DIE VERSCHIEDENEN ABSCHREIBUNGSSÄTZE EINMAL ZUSAMMENGEFASST UND ERKLÄREN IHNEN, WAS SIE ALS IMMOBILIENEIGENTÜMER ABSCHREIBEN KÖNNEN:

LINEARE AFA:

Die lineare AfA beträgt 2,5 Prozent jährlich insofern die Immobilie vor 1925, beziehungsweise 2 Prozent im Jahr wenn die Immobilie nach 1924 erbaut wurde.

DENKMAL AFA:

In den ersten acht Jahren nach Erwerb können 9 Prozent, in den darauffolgenden vier Jahren je 7 Prozent abgeschrieben werden. Hiervon betroffen sind auch Immobilien die in sogenannten Sanierungsgebieten liegen.

GEWERBLICHE AFA:

Je 3 Prozent der Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten im Jahr bei einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag für die Immobilie nach dem 31.03.1985 gestellt wurde.

SONDER-ABSCHREIBUNG FÜR MIETWOHNUNGEN:

Steuervorteile in Form einer Sonder-AfA können Investoren für die Schaffung von neuen Wohnraum nutzen. Wurde der Bauantrag nach dem 30. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellt, kommt die Sonder-AfA vier Jahre lang mit je 5 Prozent zur üblichen AfA hinzu. Voraussetzung hierfür ist jedoch das die Immobilie mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet und die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten höchstens 3.000,- Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Die Bundesregierung plant ein erneutes Sonder-Afa-Programm für Bauanträge ab 2022 aufzulegen.

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